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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rolf Weilnau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rol Weilnau GmbH Schlossrei und Metallbau

AGBs der Rolf Weilnau GmbH, Schlosserei und Metallbau

§ 1 Vertragsgegenstand
Auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber”) und der
 
Rolf Weilnau GmbH
Schlosserei und Metallbau
Mühlstraße 5 65597
Hünfelden-Dauborn
 
vertreten durch den Geschäftsführer
Andreas Weilnau
Tel.: 06438/6508
E-Mail: service@metallgestaltung-weilnau.de
 
Handelsregister: Amtsgericht Limburg
Handelsregisternummer: HRB 232
Steuernummer: 20 242 8034 6
 
(im Folgenden „Auftragnehmer”)
 
ein Werkvertrag über Handwerkerleistungen, insbesondere Metallgestaltung, Schlosser-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Reparatur-
und Schmiedearbeiten, zustande.

 

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Auf sämtliche mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge und vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen findet das Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls weitere individuelle Vereinbarungen Anwendung.

 

(2) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) findet keine Anwendung, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 3 Vertragsschluss

 

(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch Angebot und Annahme des Angebots.

(2) Die Erstellung sowie Lieferung einer Statik sowie die Fertigung von Werkstattplänen und Zeichnungen gehören nicht zum Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Verlangt der Auftraggeber die Anfertigung und Lieferung der vorgenannten Unterlagen, so sind diese gesondert zu vergüten.

(3) Sämtliche einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen hat ausschließlich der Auftraggeber auf seine eigenen Kosten zu beschaffen und unverzüglich dem Auftragnehmer für die Erbringung der Leistung zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit der Auftragnehmer Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge, Nachprüfungen von Berechnungen oder vergleichbare Unterlagen angefertigt hat, so dürfen diese nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, abgeändert oder Dritten zugänglich gemacht werden und müssen bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückgegeben werden. Etwaige Mehrfertigungen müssen in einem solchen Fall vernichtet werden.

§ 4 Leistungserbringung

 

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung der Aufträge eine funktionierende Strom-, Gas- beziehungsweise Wasserversorgung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sämtliche hierfür anfallenden etwaigen Gebühren trägt ausschließlich der Auftraggeber.

(2) Soweit Ausführungsfristen zwischen den Parteien nicht vereinbart sind, ist bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und der Möglichkeit eines ungehinderten Montagebeginns mit der Ausführung der Arbeiten unverzüglich nach der vom Auftragnehmer abzugebenden Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern für die Durchführung des Auftrages sämtliche erforderlichen Genehmigungen vom Auftraggeber beigebracht worden sind, sowie ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist.

 

§ 5 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(3) Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(5) Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

(6) Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme.

(7) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

(8) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, weil objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die hierfür angefallenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

 

§ 6 Haftungsausschluss

 

(1) Jede Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind, oder Garantien beziehungsweise Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

 

(2) Hiervon unberührt ist ebenso die Haftung für eine Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Das gleiche gilt im Falle von Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen erbrachten Gegenleistung und Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag, die der Auftraggeber zu bewirken hat, das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem gefertigten Werk und den gelieferten Gegenständen vor.

 

§ 8 Abnahme, Werklohn

(1) Die Werkleistung ist nach Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen.

 

(2) Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht wegen nur unwesentlicher Mängel verweigern.

 

(3) Der Abnahme steht die vollständige Zahlung des vereinbarten Werklohnes gleich, wenn der Auftraggeber zuvor die Möglichkeit hatte, das hergestellte Werk auf seine Vollständigkeit und vertragsgemäße Erstellung zu prüfen.

 

(4) Der vereinbarte Werklohn ist mit Fertigstellung des Werkes, spätestens aber nach erfolgter Abnahme, sofort und ohne Abzug fällig. Die Stellung von Teilrechnungen ist durch den Auftragnehmer möglich. Es gilt § 632a BGB, insbesondere kann der Auftragnehmer von dem Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

 

§ 9 Kündigung, versuchte Instandsetzung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

§ 10 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers vereinbart.

§ 12 Schlussvereinbarungen

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

 

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

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